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   OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06   

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OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06 (https://dejure.org/2007,6380)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2007 - 14 U 7/06 (https://dejure.org/2007,6380)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Mai 2007 - 14 U 7/06 (https://dejure.org/2007,6380)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche aus eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung eines Betriebsgrundstücks; Wertersatz eines Insolvenzverwalters durch Entzug von Nutzungsmöglichkeiten bei eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung; Haftung einer BGB-Gesellschaft aus eigenkapitalersetzender ...

  • Judicialis

    ZPO § 139; ; ZPO § 233; ; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 139; ZPO § 233; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2
    Antragsänderung des Berufungssbeklagten bei Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Stuttgart 2008, 25
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 28.02.2005 - II ZR 103/02

    Rückforderung eines von einem von dem GmbH-Gesellschafter beherrschten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06
    Sie unterliegt den Regeln des Eigenkapitalersatzes, weil das Unternehmen nach Eintritt der Krise nicht liquidiert, sondern ohne den gebotenen Nachschuss von Eigenkapital unter Fortbestand des Nutzungsverhältnisses weitergeführt wurde (BGH ZIP 2005, 660).

    Ist dieser Zeitraum im Vergleich zur Branchenübung unangemessen kurz oder nicht ernstlich gemeint, dann tritt an dessen Stelle die übliche Nutzungsdauer (BGH ZIP 2005, 660).

    aa) Handelt es sich dabei um eine Gesellschaft, an der neben dem Gesellschafter der GmbH andere Personen beteiligt sind, so genügt es, wenn dieser Gesellschafter beherrschenden Einfluss hat, d.h. insbesondere in der Lage ist, die Geschäftspolitik zu bestimmen und Weisungen an den Geschäftsführer zu erteilen; davon ist im Regelfall auszugehen, wenn dieser Gesellschafter eine Beteiligung von über 50 % hat, weil er dann (z.B. in einer GmbH) Weisungen an die Geschäftsführung durchsetzen kann (BGH ZIP 2005, 660; ZIP 2001, 115 m.w.N.).

    Eine beherrschende Stellung kann je nach Fall- und insbesondere Vertragsgestaltung auch bei niedrigeren Beteiligungsquoten vorliegen oder bei höheren fehlen (vgl. BGH ZIP 2005, 660: "infolgedessen von ihm beherrscht"; BGH ZIP 2001, 115 und ZIP 1999, 1314: "vorbehaltlich einer gegenteiligen Regelung im Gesellschaftsvertrag"; vgl. auch Goette, Die GmbH, § 4 Rn. 118).

    Das ist etwa der Fall, wenn das Nutzungsrecht dem Insolvenzverwalter ohne seinen Willen dadurch entzogen wird, dass der Gesellschafter das Grundstück anderweitig vermietet oder verkauft (BGHZ 127, 1, 14 f; BGHZ 127, 17, 31), oder auch dann, wenn er es nach Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung, die dem Nutzungsrecht vorgeht, an den Zwangsverwalter zugunsten des Grundpfandgläubigers herausgibt (BGH ZIP 2005, 484, 486; ZIP 2005, 660).

    Entscheidend kommt hinzu, dass ein unentgeltliches Nutzungsrecht nach Anordnung der Zwangsverwaltung auf Betreiben der Sparkasse entfallen wäre (§§ 146 ff ZVG, §§ 1123, 1124 Abs. 2 BGB; vgl. hierzu BGHZ 140, 147) mit der Folge, dass der Beklagte hierfür hätte Wertersatz leisten müssen (BGH ZIP 2005, 660; ZIP 2005, 484).

    Das ist nicht die Zeit bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger, wie sie der Kläger ursprünglich zugrunde legen wollte, sondern in Ansatz kommt grundsätzlich die mit der Schuldnerin vereinbarte Mietzeit oder, sofern diese als nicht ernstlich gemeint, weil sie im Vergleich zum Branchenüblichen als unangemessen kurz anzusehen ist, die angemessene Nutzungsdauer (BGHZ 127, 1; BGH ZIP 2005, 660).

  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 240/02

    Mietweise Überlassung eines Grundstücks als eigenkapitalersetzende Leistung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06
    Die mietweise Überlassung eines Grundstücks als solche (BGH DStR 1994, 1353, 1355) stellt eine eigenkapitalersetzende Leistung des Gesellschafters dar, wenn sie während einer Krise erfolgte oder nach Eintritt der Krise nicht beendet wurde, obwohl das möglich gewesen wäre (BGH ZIP 2005, 484).

    Der Gesellschafter ist dann verpflichtet, der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter das Grundstück zur Nutzung für den vertraglich vereinbarten Zeitraum zu belassen, wofür er analog § 31 GmbHG kein Entgelt verlangen kann (BGH ZIP 2005, 484).

    Ein Anspruch auf Wertersatz nach den Regeln über Leistungsstörungen bei Sacheinlagen kommt nur dann in Frage, wenn der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter ohne deren bzw. dessen Willen aus Gründen, die in der Sphäre des Gesellschafters liegen, die Nutzung entzogen wird (BGH ZIP 2005, 484).

    Dementsprechend muss der Gesellschafter im Fall der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung den objektiven Nutzungswert ersetzen, wenn dem Insolvenzverwalter die Nutzung aus Gründen nicht möglich ist, die in der Sphäre des Gesellschafters oder des ihm Gleichzustellenden liegen (BGHZ 127, 1, 14; BGHZ 127, 17, 31; BGH ZIP 2005, 484; Ulmer/Habersack, a.a.O. Rn. 132), also außerhalb des vorgenannten Risikobereichs des Insolvenzverwalters ihre Ursache haben.

    Das ist etwa der Fall, wenn das Nutzungsrecht dem Insolvenzverwalter ohne seinen Willen dadurch entzogen wird, dass der Gesellschafter das Grundstück anderweitig vermietet oder verkauft (BGHZ 127, 1, 14 f; BGHZ 127, 17, 31), oder auch dann, wenn er es nach Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung, die dem Nutzungsrecht vorgeht, an den Zwangsverwalter zugunsten des Grundpfandgläubigers herausgibt (BGH ZIP 2005, 484, 486; ZIP 2005, 660).

    Entscheidend kommt hinzu, dass ein unentgeltliches Nutzungsrecht nach Anordnung der Zwangsverwaltung auf Betreiben der Sparkasse entfallen wäre (§§ 146 ff ZVG, §§ 1123, 1124 Abs. 2 BGB; vgl. hierzu BGHZ 140, 147) mit der Folge, dass der Beklagte hierfür hätte Wertersatz leisten müssen (BGH ZIP 2005, 660; ZIP 2005, 484).

  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92

    Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06
    Die mietweise Überlassung eines Grundstücks als solche (BGH DStR 1994, 1353, 1355) stellt eine eigenkapitalersetzende Leistung des Gesellschafters dar, wenn sie während einer Krise erfolgte oder nach Eintritt der Krise nicht beendet wurde, obwohl das möglich gewesen wäre (BGH ZIP 2005, 484).

    Den Entscheidungen des BGH, in denen eine Gleichstellung bei Betriebsaufspaltung angenommen wurde, lag, soweit ersichtlich, jeweils ein Sachverhalt mit Personenidentität zugrunde (BGH WM 1986, 1554; BGHZ 121, 31; BGHZ 127, 1).

    Dementsprechend muss der Gesellschafter im Fall der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung den objektiven Nutzungswert ersetzen, wenn dem Insolvenzverwalter die Nutzung aus Gründen nicht möglich ist, die in der Sphäre des Gesellschafters oder des ihm Gleichzustellenden liegen (BGHZ 127, 1, 14; BGHZ 127, 17, 31; BGH ZIP 2005, 484; Ulmer/Habersack, a.a.O. Rn. 132), also außerhalb des vorgenannten Risikobereichs des Insolvenzverwalters ihre Ursache haben.

    Das ist etwa der Fall, wenn das Nutzungsrecht dem Insolvenzverwalter ohne seinen Willen dadurch entzogen wird, dass der Gesellschafter das Grundstück anderweitig vermietet oder verkauft (BGHZ 127, 1, 14 f; BGHZ 127, 17, 31), oder auch dann, wenn er es nach Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung, die dem Nutzungsrecht vorgeht, an den Zwangsverwalter zugunsten des Grundpfandgläubigers herausgibt (BGH ZIP 2005, 484, 486; ZIP 2005, 660).

    Das ist nicht die Zeit bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger, wie sie der Kläger ursprünglich zugrunde legen wollte, sondern in Ansatz kommt grundsätzlich die mit der Schuldnerin vereinbarte Mietzeit oder, sofern diese als nicht ernstlich gemeint, weil sie im Vergleich zum Branchenüblichen als unangemessen kurz anzusehen ist, die angemessene Nutzungsdauer (BGHZ 127, 1; BGH ZIP 2005, 660).

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06
    Den Entscheidungen des BGH, in denen eine Gleichstellung bei Betriebsaufspaltung angenommen wurde, lag, soweit ersichtlich, jeweils ein Sachverhalt mit Personenidentität zugrunde (BGH WM 1986, 1554; BGHZ 121, 31; BGHZ 127, 1).

    Das setzt zumindest voraus, dass sichergestellt ist, dass die vereinbarten, nach Refinanzierungsgesichtspunkten bemessenen Mieten über die vorgesehene Vertragsdauer von der Gesellschaft gezahlt werden (vgl. BGHZ 109, 55, 63 f; BGHZ 121, 31).

  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 307/88

    Kapitalersatz bei Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06
    Eine Krise liegt vor, wenn entweder Insolvenzreife besteht oder die Gesellschaft "überlassungsunwürdig" ist (BGH GmbHR 2005, 617; BGH ZIP 2006, 996; grundlegend BGHZ 109, 55).

    Das setzt zumindest voraus, dass sichergestellt ist, dass die vereinbarten, nach Refinanzierungsgesichtspunkten bemessenen Mieten über die vorgesehene Vertragsdauer von der Gesellschaft gezahlt werden (vgl. BGHZ 109, 55, 63 f; BGHZ 121, 31).

  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 162/92

    Rechte des Konkursverwalters bei eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06
    Dementsprechend muss der Gesellschafter im Fall der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung den objektiven Nutzungswert ersetzen, wenn dem Insolvenzverwalter die Nutzung aus Gründen nicht möglich ist, die in der Sphäre des Gesellschafters oder des ihm Gleichzustellenden liegen (BGHZ 127, 1, 14; BGHZ 127, 17, 31; BGH ZIP 2005, 484; Ulmer/Habersack, a.a.O. Rn. 132), also außerhalb des vorgenannten Risikobereichs des Insolvenzverwalters ihre Ursache haben.

    Das ist etwa der Fall, wenn das Nutzungsrecht dem Insolvenzverwalter ohne seinen Willen dadurch entzogen wird, dass der Gesellschafter das Grundstück anderweitig vermietet oder verkauft (BGHZ 127, 1, 14 f; BGHZ 127, 17, 31), oder auch dann, wenn er es nach Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung, die dem Nutzungsrecht vorgeht, an den Zwangsverwalter zugunsten des Grundpfandgläubigers herausgibt (BGH ZIP 2005, 484, 486; ZIP 2005, 660).

  • BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86

    Erstreckung des Rückzahlungsverbots auf in der Absicht der Krisenfinanzierung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06
    Dabei können auch die konzernrechtlichen Vorschriften und Vermutungen nach §§ 15 ff AktG herangezogen werden (vgl. etwa BGHZ 81, 311; BGH WM 1986, 1554; BGH ZIP 1990, 1593 f).

    Den Entscheidungen des BGH, in denen eine Gleichstellung bei Betriebsaufspaltung angenommen wurde, lag, soweit ersichtlich, jeweils ein Sachverhalt mit Personenidentität zugrunde (BGH WM 1986, 1554; BGHZ 121, 31; BGHZ 127, 1).

  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 179/99

    Eigenkapitalersetzende Wirkung bei Verbundenheit eines Gesellschafters mit dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06
    aa) Handelt es sich dabei um eine Gesellschaft, an der neben dem Gesellschafter der GmbH andere Personen beteiligt sind, so genügt es, wenn dieser Gesellschafter beherrschenden Einfluss hat, d.h. insbesondere in der Lage ist, die Geschäftspolitik zu bestimmen und Weisungen an den Geschäftsführer zu erteilen; davon ist im Regelfall auszugehen, wenn dieser Gesellschafter eine Beteiligung von über 50 % hat, weil er dann (z.B. in einer GmbH) Weisungen an die Geschäftsführung durchsetzen kann (BGH ZIP 2005, 660; ZIP 2001, 115 m.w.N.).

    Eine beherrschende Stellung kann je nach Fall- und insbesondere Vertragsgestaltung auch bei niedrigeren Beteiligungsquoten vorliegen oder bei höheren fehlen (vgl. BGH ZIP 2005, 660: "infolgedessen von ihm beherrscht"; BGH ZIP 2001, 115 und ZIP 1999, 1314: "vorbehaltlich einer gegenteiligen Regelung im Gesellschaftsvertrag"; vgl. auch Goette, Die GmbH, § 4 Rn. 118).

  • OLG Stuttgart, 05.05.2004 - 14 U 54/03

    Berufungsverfahren im Streit über Ansprüche des ausgeschiedenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06
    Diese Modifikation durch den nicht berufungsführenden Kläger bedarf einer Anschlussberufung (BGH NJW 1992, 2296; OLG Stuttgart NZG 2004, 766, 767), die in der geänderten Antragstellung zu sehen ist.

    Falls nicht bei der Antragsänderung auf rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts nach Fristablauf die Fristeinhaltung nicht ohnehin - so wie bei der Änderung tatsächlicher Verhältnisse nach Fristablauf (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 766; nunmehr auch § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO) - entbehrlich ist, weil der Kläger auf solche erstmals in der Berufungsinstanz erteilten Hinweise reagieren können muss (Art. 103 Abs. 1 GG), ist jedenfalls aufgrund dieser feststehenden prozessualen Tatsachen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO zu gewähren (zur Zulässigkeit bei der Anschlussberufungsfrist OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 215; OLG Karlsruhe OLGReport 2005, 443; MünchKomm/ZPO-Rimmelspacher, Erg.Bd. § 524 Rn. 35; Wieczorek/Gerken, ZPO, § 524 Rn. 11; anders ders. in NJW 2002, 1096; dem ohne nähere Begründung folgend BGH NJW 2005, 3067 [obiter dictum]).

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06
    Diese Modifikation durch den nicht berufungsführenden Kläger bedarf einer Anschlussberufung (BGH NJW 1992, 2296; OLG Stuttgart NZG 2004, 766, 767), die in der geänderten Antragstellung zu sehen ist.

    Auch soweit der Kläger vom Feststellungsantrag auf den Leistungsantrag übergegangen ist (2), liegt eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO vor (BGH NJW 1992, 2296), die im Wege der Anschlussberufung vorgenommen werden kann (Wieczorek/Gerken a.a.O. § 524 Rn. 27); insoweit gelten die Ausführungen unter a) entsprechend.

  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96

    Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung

  • BGH, 03.04.2006 - II ZR 332/05

    Begriff der Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 45/98

    Zulässigkeit eines Grundurteils

  • BGH, 06.05.1981 - IVa ZR 170/80

    Unbezifferte Mahnung

  • BGH, 26.06.2000 - II ZR 370/98

    Nutzungsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses als funktionales

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 138/03

    Rückforderung zurückgezahlter eigenkapitalersetzender Leistungen in der Insolvenz

  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 259/96
  • OLG Saarbrücken, 16.03.2004 - 3 U 499/03

    Zusammenhang zwischen Grund- und Teilurteil - § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • OLG Karlsruhe, 21.10.2004 - 7 U 169/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04

    Übergang vom Kostenvorschuss zur Kostenerstattung in der Berufungsinstanz

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58

    Teilurteil und Rechtsmittel

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

  • BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen;

  • BGH, 22.10.1990 - II ZR 238/89

    Wahrung der Konkursanfechtungsfrist durch Mahnbescheidsantrag; Erstattung

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 169/88

    Entscheidung über das Leistungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

  • BGH, 24.03.1988 - VII ZR 232/86

    Haupt- und Hilfsbegründung; Pflichten des Treuhänders

  • BGH, 25.03.1986 - IX ZR 104/85

    Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im

  • BGH, 06.07.2005 - XII ZR 293/02

    Zulässigkeit der Erweiterung der Anschlussberufung

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2005 - 4 UF 47/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung

  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81

    Versorgungsausgleich - Teilentscheidung - Rechtsmittel - Rechtsmittelgericht -

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Ob bei Versäumung der Anschlussberufungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in (analoger) Anwendung der §§ 233 ff. ZPO in Betracht kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (ablehnend - obiter dictum - BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02, BGHZ 163, 324, 329; OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1720, 1721; Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; bejahend OLG Stuttgart, OLGR 2008, 25, 27; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 215, 216; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 443; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299, 1300; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 524 Rn. 32; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 6).
  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung;

    b) Ob bei Versäumung der Anschlussberufungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 233 ff. ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (bejahend OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299, 1300; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 443; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 UF 47/05, juris Rn. 43; OLG Stuttgart [14. Zivilsenat], OLGR 2008, 25, 27 [für den Fall der Antragsänderung aufgrund eines nach § 139 ZPO gebotenen rechtlichen Hinweises zur sachgerechten Antragstellung]; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 524 Rn. 32; MünchKomm-ZPO/Stackmann, aaO, § 233 Rn. 22; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rn. 15; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 9 [anders noch in der 22. Aufl., § 233 Fn. 20]; Cepl/Voß/Cassardt, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 524 ZPO Rn. 21; BeckOK-ZPO/Wulf, Stand: 1. Dezember 2021, § 524 Rn. 19; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 9 und § 524 Rn. 11; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 80. Aufl., § 524 Rn. 17; Prütting/Gehrlein/Kazele, ZPO, 13. Aufl., § 233 Rn. 5; Braun, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, § 41 II 1 a; Strohn in: Festschrift für Wiedemann, 2002, S. 155, 159; verneinend Hk-ZPO/Wöstmann, 9. Aufl., § 524 Rn. 8; Ahrens in: Hirtz/Oberheim/Siebert, Berufung im Zivilprozess, 6. Aufl., Kap. 13 Rn. 67; Kern/Diehm/Beck, ZPO, 2. Aufl., § 524 Rn. 19; Pape, NJW 2003, 1150, 1151; Soyka, FuR 2002, 481, 482; Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; wohl auch OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1720, 1721; Born, FamRZ 2003, 1245, 1247; offen gelassen von OLG Stuttgart [6. Zivilsenat], NJW 2017, 3170 Rn. 40).
  • OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16

    Widerruf und Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags: Zulässigkeit einer

    aaa) Insoweit kann offen bleiben, ob die Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO auf die Versäumung einer Anschlussberufungsfrist, die weder in § 233 ZPO ausdrücklich genannt ist noch eine Notfrist i. S. d. § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO darstellt, analog anzuwenden sind (ablehnend BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02; OLG Hamm, Urteil vom 19.9.2003 - 19 U 56/02; Gerken, NJW 2002, 1095 [1096]; bejahend OLG Stuttgart, OLG-Report 2008, 25 [27]; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 2006, 216 [216]; OLG Karlsruhe, NJOZ 2005, 1295; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299 [1300]; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Auflage § 524 Rn. 32 m. w. N.; Zöller/Greger, § 233 Rn. 6; offen lassend: BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, VII ZR 145/12 NJW 2015, 2812, Rn. 38).
  • OLG Hamburg, 14.08.2006 - 8 W 131/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsgegners bei verfrühtem

    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, Geschäfts-Nr. 331 O 252/03, vom 12.07.2006 dahingehend abgeändert, dass an weiteren von der Klägerin an die Beklagte nach dem vorläufig vollstreckbaren Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 14. Zivilsenat, Geschäfts-Nr. 14 U 7/06, vom 02.06.2006 zu erstattenden Kosten EUR 323, 28, mithin insgesamt EUR 1.073,70 festgesetzt werden.

    Unter dem 16.01.2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich für das Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, 14. Zivilsenat, Geschäfts-Nr. 14 U 7/06, zur Akte legitimiert und einen nicht weiter begründeten Zurückweisungsantrag gestellt.

    Soweit das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 31, in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.07.2006, Geschäfts-Nr. 331 O 252/03, die von der Klägerin an die Beklagte nach dem vorläufig vollstreckbaren Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 14. Zivilsenat, Geschäfts-Nr. 14 U 7/06, vom 02.06.2006 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf EUR 745, 42 festgesetzt, dabei lediglich eine 1, 1-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG angesetzt und dies damit begründet hat, dass vor der Berufungsrücknahme keine der in Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG genannten Tätigkeiten von der Beklagten vorgenommen worden seien, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht.

  • OLG Köln, 25.04.2012 - 13 U 67/11

    Inanspruchnahme auf Restvergütung aus Verträgen über die Lieferung von

    Hierfür ist ausreichend, dass sich - wie hier - aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt, dass der Berufungsbeklagte ebenfalls eine Abänderung des Urteils erreichen will (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. § 524 Rdn. 11; OLG Stuttgart OLGR 2008, 25, juris Tz. 73).
  • OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - 1 U 11/17

    Bauprozess: Anforderungen an einen Bedenkenhinweise zur Unternehmerenthaftung;

    Insoweit kann offen bleiben, ob die Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO auf die Versäumung einer Anschlussberufungsfrist, die weder in§ 233 ZPO ausdrücklich genannt ist noch eine Notfrist i. S. d.§ 224 Abs. 1 S. 2 ZPO darstellt, überhaupt analog anzuwenden sind (BGH, Versäumnisurteil vom 6.7.2005 - XII ZR 293/02, bei Juris Rn. 14;OLG Hamm, Urteil vom 19.9. 2003 - 19 U 56/02, bei Juris Rn. 37 ff.;bejahend: OLG Stuttgart, OLGR 2008, 25, 27;OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 215, 216; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 443;OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299, 1300; offen lassend: BGH, Urteil vom 7.5.2015 - VII ZR 145/12, bei Juris Rn. 37 f.) und ob auch ohne Antrag und Klägervortrag zum fehlenden Verschulden die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht käme, § 236 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO.
  • OLG Nürnberg, 09.05.2023 - 6 U 1035/22

    Klageänderung in der Berufungsinstanz - Grenzstreitigkeit

    Nach einer bislang überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur stand nicht entgegen, dass die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den §§ 233, 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht aufgeführt ist (OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 1299; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.2004, Az. 7 U 169/03, juris; OLG Düsseldorf, BeckRS 2005, 9166; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2007, Az. 14 U 7/06, juris, für den Fall einer Klageänderung, die erst auf einen durch das Berufungsgericht erteilten Hinweis erfolgt; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 233 Rn. 22; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 524 Rn. 32; a.A. OLG Hamm NJW-RR 2003, 1720 für die hier nicht vorliegende Konstellation, dass der Berufungsbeklagte aus Nachlässigkeit die Erforderlichkeit einer Klageänderung nicht binnen der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erkannt hatte; Gerken, NJW 2002, 1095).
  • OLG Stuttgart, 13.06.2007 - 14 U 19/06

    Zulässigkeit einer Zuweisung der Entscheidungskompetenz zur Bildung offener

    Dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Anschlussberufungsfrist abgelaufen war ist unschädlich, weil der Kläger auf den gebotenen rechtlichen Hinweis zur sachgerechten Antragstellung nach § 139 ZPO die Klage ändern können musste und deshalb von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren war (entsprechend §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO; ausführlich Senatsurteil vom 04.05.2007 - 14 U 7/06).
  • OLG Stuttgart, 29.10.2010 - 6 U 208/09

    Kapitalanlageberatung: Pflicht zur Offenlegung der von einer Fondsgesellschaft

    c) Es kann dahinstehen, ob in der Einlassung des Beklagten, ihm sei die Erweiterung der Klage nicht früher möglich gewesen, ein Wiedereinsetzungsantrag liegt und ob ein solcher gegen die Versäumung der Frist gemäß § 524 Abs. 2 S.1 ZPO statthaft ist (verneinend BGH v. 6.7.2005 - XII ZR 293/02, NJW 2005, 3067; a.A. OLG Stuttgart v. 4.5.2007 - 14 U 7/06, Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 524 Rn.32).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16

    Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit der Klageänderung nach

    Ob die §§ 233 ff. ZPO auf die Anschlussberufungsfrist analog angewandt werden können, kann offen bleiben (ablehnend BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19. September 2003 - 19 U 56/02 -, juris; Gerken, NJW 2002, 1095 [1096]; bejahend OLG Stuttgart, OLG-Report 2008, 25 [27]; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 216; OLG Karlsruhe, NJOZ 2005, 1295; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299 [1300]; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Auflage § 524 Rn. 32 m. w. N.; Zöller/Greger, a. a. O., § 233 Rn. 6; offen lassend BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 -, Rn. 38, juris).
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